Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (ZIO)der Evangelischen Fachhochschule Freiburg

- Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik –
vom 11. April 2005
- in der Fassung der Änderungen vom 2. Juli 2007 -

Der Senat der Evangelischen Fachhochschule Freiburg erlässt gem. § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Verfassung der Evangelischen Fachhochschule Freiburg vom 11. Februar 2004 mit Zustimmung des Kuratoriums folgende Zulassungs- und Immatrikulationsordnung:

§ 1 Zulassung
Die Evangelische Fachhochschule Freiburg - Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik - ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. Als Studierende bzw. Studierender kann auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Studienplätze nach dem jeweils geltenden Zulassungsverfahren der Fachhochschule zugelassen werden, wer die Verfassung der Fachhochschule anerkennt und die Voraussetzungen des § 2 dieser Ordnung erfüllt.

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Voraussetzungen des § 58 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Baden-Württemberg (LHG – Landeshochschulgesetz vom 01. Januar 2005).

(2) Der Zugang zu den Studiengängen der Evangelischen Fachhochschule wird über Zulassungs- und Verfahrensregelungen, die der Senat für alle Studiengänge erlässt, geregelt.

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb der von der Fachhochschule festgelegten Fristen zu stellen.

(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. der Personalbogen,
2. die amtlich beglaubigten Zeugniskopien der einschlägigen Schul- und ggf. Hochschulabschlüsse,
3. ein tabellarischer Lebenslauf,
4. ein Lichtbild.

(3) Dem Antrag sind ferner die für den angestrebten Studiengang erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 4 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zum Studium entscheidet grundsätzlich der Rektor bzw. die Rektorin.
(2)  Über Härtefälle entscheidet der Zulassungsausschuss nach Anhörung des bzw. der Behindertenbeauftragten bzw. bei schwerer Krankheit nach Vorlage eines ärztlichen Attestes.
(3) Die Mitteilung über die Entscheidung der Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.


§ 5 Zulassungshindernisse
Bei Vorliegen eines Zulassungshindernisses gem. § 60 Abs. 2  LHG ist die Zulassung zur Fachhochschule ausgeschlossen.

§ 6 Immatrikulation und deren Voraussetzungen
(1)  Die Immatrikulation an der Evangelischen Fachhochschule erfolgt auf der Grundlage des § 60 LHG.
(2)  Der bzw. die Studierende muss sich vor Beginn des Semesters zur Begründung der Mitgliedschaft an der Fachhochschule einschreiben (Immatrikulation).
(3) Die Einschreibung setzt voraus:
1.  die Entrichtung der Verwaltungs- und Sozialgebühr,
2. die Entrichtung des Grundbeitrages zum Studentenwerk Freiburg,
3.  die Abgabe des statistischen Erhebungsbogens,
4. den Nachweis über einen bestehenden Krankenversicherungsschutz,
5. eine Erklärung über die Anerkennung der Verfassung der Evangelischen Fachhochschule Freiburg,
6. die Erbringung der Nachweise von sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen bzw. von bereits erbrachten Studienzeiten und -leistungen bzw. -teilleistungen.
7. die Entrichtung der Studiengebühr als privatrechtliches Entgelt (betrifft die vom Land Baden-Württemberg teilfinanzierten Studiengänge).

§ 7 Aufhebung der Zulassung oder der Immatrikulation
(1) Die Aufhebung der Zulassung oder der Immatrikulation sind in §§ 60 und 62 des LHG geregelt.

(2) Über die Aufhebung der Zulassung oder der Immatrikulation entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.

§ 8 Rückmeldung
(1) Will die bzw. der Studierende nach Ablauf des Studienhalbjahres ihr bzw. sein Studium an der Fachhochschule fortsetzen, so hat sie bzw. er sich innerhalb der von der Fachhochschule gesetzten Ausschlussfrist zurückzumelden. Die Bestätigung der Rückmeldung erfolgt nach Zahlungseingang der Gebühren durch Ausdruck der Studienbescheinigung.

(2)  Bei der Rückmeldung sind vorzulegen:
1. das Rückmeldeformular (nur in den grundständigen Studiengängen),
2. der Nachweis über die erfolgte Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Entgelte.
(3) Für Studierende, die sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet haben, wird das Exmatrikulationsverfahren eingeleitet.
(4) In begründeten Fällen kann das Studienverhältnis wiederhergestellt werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan des Studiengangs.
(5)  Für die Wiederherstellung des Studienverhältnisses wird eine Gebühr erhoben.

§ 9 Beurlaubung
(1) Auf ihren Antrag können Studierende entsprechend § 61 LHG aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Studierende
1. an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen;
2. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltung besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert;
3. zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden;
4. ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen;
5. wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können;
6. eine Freiheitsstrafe verbüßen;
7. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient;
8. sonstige wichtige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen.
Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
(2) Beurlaubte nehmen an der Selbstverwaltung der Fachhochschule nicht teil. Sie sind grundsätzlich nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die bibliothekarischen Einrichtungen, zu benutzen; sie sind jedoch berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind.

§ 10 Exmatrikulation
(1) Die Mitgliedschaft der bzw. des Studierenden in der Fachhochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag des bzw. der Studierenden oder von Amts wegen.
(2) Studierende sind entsprechend § 62 Abs. 2 LHG von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn
1. ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind oder einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen;
2. die Zulassung zu einem Studiengang gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 LHG erloschen ist und sie für keinen anderen Studiengang mehr zugelassen sind oder
3. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben.
(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn
1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 Abs. 5 und 6 LHG nachträglich eintritt;
2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist oder
3. sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs.2 des Beschäftigtenschutzgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S.1406, 1412) in der jeweils geltenden Fassung die Würde einer anderen Person verletzen. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist;
4. sie vorsätzlich die in der Verfassung niedergelegten Grundsätze für die Fachhochschule in erheblicher Weise verletzen.
(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.
(6) Die Entscheidung auf Antrag der bzw. des Studierenden trifft der Dekan bzw. die Dekanin des Fachbereiches. Über die Exmatrikulation von Amts wegen entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin nach Anhörung des Dekans bzw. der Dekanin, bei Exmatrikulation mangels Leistung gemäß den Prüfungsordnungen der Leiter bzw. die Leiterin des Prüfungsamtes.

 § 11 Inkrafttreten und Schlussbestimmung
(betrifft die ursprüngliche Fassung der ZIO)

(1) Diese Zulassungs- und Immatrikulationsordnung tritt nach Genehmigung durch das Kuratorium der Evangelischen Fachhochschule am 21. Juni 2005 in Kraft.

(2) Die bisherigen Zulassungs- und Immatrikulationsordnungen treten außer Kraft.

 


Freiburg, den  2. Juli 2007 

 


Prof. Dr. Reiner Marquard
Rektor