Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten an der Evangelischen Fachhochschule
Freiburg
Präambel
Die Freiheit der Wissenschaft in Forschung,
Lehre und Studium ist in Deutschland in der
Verfassung garantiert. Freiheit der Wissenschaft
gehört dabei untrennbar zusammen mit Verantwortung.
Das gilt für jeden einzelnen Wissenschaftler
und jede einzelne Wissenschaftlerin ebenso wie
für die Evangelische Fachhochschule Freiburg
als Institution. Alle, die Wissenschaft zum
Beruf haben, tragen Verantwortung dafür,
die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlicher
Arbeit zu pflegen, im täglichen Handeln
zu verwirklichen und für sie einzustehen.
Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien,
die in allen Ländern und in allen wissenschaftlichen
Disziplinen gleich sind. Allen voran steht die
Ehrlichkeit gegen-über sich selbst und
anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und
Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen
Regeln wissenschaftlicher Professionalität,
d.h. guter wissenschaftlicher Praxis. Sie den
Studierenden und dem wissenschaftlichen Nachwuchs
zu vermitteln, gehört zu den Kernaufgaben
der Hochschulen. Die Voraussetzungen für
ihre Geltung und Anwendung in der Praxis zu
sichern, ist eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung
der Wissenschaft.
Unredliche und bewusste Regelverstöße
gibt es in allen Lebensbereichen. Die Wissenschaft
und spe-ziell die Forschung sind aus mehreren
Gründen gegenüber Unredlichkeit besonders
empfindlich: For-schung als Tätigkeit ist
Suche nach neuen Erkenntnissen. Diese entstehen
aus einer stets durch Irrtum und Selbsttäuschung
gefährdeten Verbindung von Systematik und
Eingebung. Ehrlichkeit gegenüber sich selbst
und gegenüber anderen ist eine Grundbedingung
dafür, dass neue Erkenntnisse - als vorläufig
gesicherte Ausgangsbasis für weitere Fragen
- überhaupt zustande kommen können.
Mit dem vorliegenden Ehrenkodex und einer Verfahrensordnung
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
legt die EFH Freiburg in Anlehnung an die Empfehlungen
der DFG vom 19. Januar 1999 sowie des Plenums
der HRK vom 6. Juli 1999 verbindliche Richtlinien
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
sowie ein Verfah-ren zum Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten vor.
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A. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
1. Leitprinzipien
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die
an der EFH Freiburg tätig sind, sind verpflichtet
die
Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit zu beachten,
insbesondere
– lege artis zu arbeiten,
– Resultate zu dokumentieren,
– Regel des systematischen Skeptizismus
(Offenheit für Zweifel auch an den eigenen
Ergebnissen bzw. an den Ergebnissen der eigenen
Gruppe),
– Bewusstmachen stillschweigender axiomatischer
Annahmen; Kontrolle von aus eigenem Interesse
oder selbst moralisch motiviertem Wunschdenken;
systematische Aufmerksamkeit für mögliche
Fehldeutungen in Folge der methodisch beschränkten
Erfassbarkeit des Forschungsgegenstandes (Übergeneralisierung).
– strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf
die Beiträge von Partnern, Konkurrenten
und Vorgängern zu wahren,
– wissenschaftliches Fehlverhalten zu
vermeiden und ihm vorzubeugen, und
– die im Folgenden beschriebenen Regeln
zu beachten.
2. Regeln für die wissenschaftliche
Alltagspraxis
Diese Regeln umfassen insbesondere
– die Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung
in Arbeitsgruppen (z.B. regelmäßige
gemeinsame Besprechungen der laufenden Arbeiten;
gegenseitige Kritik der arbeitsteilig gewonnenen
Ergebnisse; eindeutige Festlegungen für
Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung
etc.),
– die Festlegung von Leistungs- und Bewertungskriterien
für Prüfungen, für die Verleihung
akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen,
Berufungen und Mittelzuweisungen derart, dass
Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab
stets Vorrang vor Quantität haben,
– die Sicherung der angemessenen Betreuung
des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere
die Benennung von Ansprechpartnern und Bezugspersonen,
die Studierenden, wissenschaftlichen MitarbeiterInnen
und Hilfskräften sowie Promovenden die
Regeln guter wissenschaftlicher Praxis an der
EFH Freiburg vermitteln (Jede/r Nachwuchswissenschaftler/in
sollte früh in ihrer/seiner wissen-schaftlichen
bzw. beruflichen Laufbahn die positive Erfahrung
machen, selbst fair behandelt zu werden. Die
Betreuer/innen sind daher zu besonderer Sensibilität
bei der Verwertung von Daten aus Examensarbeiten
o.ä. aufgerufen.),
– die sichere Aufbewahrung von Primärdaten
für zehn Jahre in der Institution, in der
sie entstanden sind, sowie
– die Verantwortung aller Autorinnen und
Autoren für jeden Teil gemeinsamer wissenschaftlicher
Veröffentlichungen, insbesondere den Ausschluss
sog. „Ehrenautorenschaften“.
3. Regeln der Kollegialität und
Kooperation
– Keine Behinderung der wissenschaftlichen
Arbeit von Konkurrenten, zum Beispiel durch
Verzögern von Reviews oder durch Weitergeben
von wissenschaftlichen Ergebnissen, die man
vertraulich erhalten hat,
– Förderung der wissenschaftlichen
Qualifikation von Nachwuchsforschern,
– Offenheit gegen Kritik und Zweifel von
Kollegen und Mitarbeitern,
– sorgfältige, uneigennützige
und unvoreingenommene Begutachtung von Kollegen;
Verzicht bei Befangenheit.
4. Regeln für die Veröffentlichung
von Ergebnissen
– Prinzipielle Veröffentlichung der
mit öffentlichen Mitteln erzielten Ergebnisse
(Prinzip der Öffentlichkeit der Grundlagenforschung),
– Veröffentlichung auch falsifizierter
Hypothesen in angemessener Weise und Ein-räumen
von Irrtümern (Prinzip einer irrtumsoffenen
Wissenschaftskultur),
– Strikte Redlichkeit in der Anerkennung
und angemessenen Berücksichtigung der Beiträge
von Vorgängern, Konkurrenten und Mitarbeitern
(Prinzip der Anerkennung).
Die Fachbereiche sind aufgefordert, diese Regeln
in ihren Studien- und Prüfungsordnungen
umzusetzen.
B. Wissenschaftliches Fehlverhalten
1. Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Neben den nachfolgend benannten Maßnahmen
zur Feststellung und Ahndung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens werden in der EFH Freiburg Maßnahmen
verstärkt oder neu eingeführt, die
geeignet sind, wissenschaftliches Fehlverhalten
nicht ent-stehen zu lassen.
2. Tatbestände wissenschaftlichen
Fehlverhaltens
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor,
wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang
bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben
gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt
oder auf andere Art und Weise deren Forschungstätigkeit
beeinträchtigt wird. Entscheidend sind
jeweils die Umstände des Einzelfalles.
Als möglicherweise schwerwiegendes Fehlverhalten
kommt insbesondere in Betracht:
a) Falschangaben
– das Erfinden von Daten;
– das Verfälschen von Daten, z.B.
durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter
Ergebnisse, ohne dies offenzulegen,
– durch Manipulation einer Darstellung
oder Abbildung;
– unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben
oder einem Förderantrag (einschließlich
Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in
Druck befindlichen Veröffentlichungen).
b) Verletzung geistigen Eigentums
in bezug auf ein von einem anderen geschaffenes
urheberrechtlich geschütztes Werk oder
von
anderen stammende wesentliche wissenschaftliche
Erkenntnisse, Hypothesen, Leh-ren oder Forschungsansätze:
– die unbefugte Verwertung unter Anmaßung
der Autorschaft (Plagiat),
– die Ausbeutung von Forschungsansätzen
und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl),
– die Anmaßung oder unbegründete
Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
– die Verfälschung des Inhalts,
– die unbefugte Veröffentlichung
und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber
Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die
Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz
noch nicht veröffentlicht sind.
c) Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft
eines anderen ohne dessen Einverständnis.
d) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich
dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren
von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen,
Hardware, Software, Chemikalien
oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung
eines Experiments benö-tigt).
e) Beseitigung von Primärdaten, insofern
damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen
anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher
Arbeit verstoßen wird.
Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten
kann sich unter anderem ergeben aus
– aktiver Beteiligung am Fehlverhalten
anderer,
– Mitwissen um Fälschungen durch
andere,
– Mitautorschaft an fälschungsbehafteten
Veröffentlichungen,
– grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
C. Verfahrensregelungen zum Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten an der EFH Freiburg
1. Ombudsfrau/-mann
Die Hochschule bestellt eine/n erfahrene/n Wissenschaftler/in
als Ansprechpartner für Angehörige
der Hochschule, die Vorwürfe wissenschaftlichen
Fehlverhaltens vor-zubringen haben (Ombudsfrau/-mann).
Die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann berät
als Vertrauensperson diejenigen, die sie/ihn
über ein vermutetes wissenschaftliches
Fehlverhalten informieren, und greift von sich
aus einschlägige Hinweise auf, von denen
sie/er (ggf. über Dritte) Kenntnis erhält.
Sie/Er prüft die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten
auf Konkretheit und Bedeutung, auf mögliche
Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten
der Ausräumung der Vorwürfe.
Zu Ombudsleuten sollten nur Persönlichkeiten
gewählt werden, die aufgrund der ihnen
möglicherweise zugehenden Informationen
nicht selbst zu einschlägigem Handeln,
beispielsweise als Prorektor oder Dekan oder
als Dienstvorgesetzte gezwungen sind. Die Ombudsfrau
bzw. der Ombudsmann hat für den Fall der
Befangenheit oder der Verhinderung eine/n Stellvertreter/in.
Jedes Mitglied der Hochschule hat Anspruch darauf,
die/den – im Vorlesungsver-zeichnis genannten
– Ombudsfrau/-mann innerhalb kurzer Frist
persönlich zu sprechen.
2. Kommission
2.1 Der ständige Senatsausschuss für
Forschung und Fort- und Weiterbildung bestellt
aus seiner Mitte eine ständige Kommission
zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen
Fehlverhaltens. Die Kommission wird auf Antrag
eines der Ombudsleute oder eines ihrer Mitglieder
aktiv. Das Verfahren vor der Kommission ersetzt
nicht andere, gesetzlich oder satzungsrechtlich
geregelte Verfahren (z.B. ord-nungsrechtliche
Verfahren der Hochschulen, Disziplinarverfahren,
arbeitsgerichtliche Verfahren, Strafverfahren).
Diese werden ggf. von den jeweils zuständigen
Organen eingeleitet.
2.2 Die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens besteht aus drei erfahrenen Professoren
der eigenen Hochschule und bis zu zwei weiteren
Mitgliedern, von denen eines die Befähigung
zum Richteramt oder Erfahrungen mit außergerichtlichen
Schlichtungen hat. (Die Amtszeit beträgt
in der Regel drei Jahre mit der Möglichkeit
der Wiederbestellung. Die Amtszeit beginnt jeweils
am 1. Sep-tember. Findet die Bestellung erst
zu einem späteren Zeitpunkt statt, so verkürzt
sich die Amtszeit entsprechend.) Das Rektorat
bestellt auf Beschluss des Senates die Mitglieder
der Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen
wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Kommission
wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
und entscheidet mit Stimmenmehrheit der Mitglieder.
Die/der Ombudsfrau/-mann und ihre/sein/e Stellvertreter/in
gehören der
Kommission als Gäste mit beratender Stimme
an.
3. Verfahren
3.1 Vorprüfung
a) Bei konkreten Verdachtsmomenten für
wissenschaftliches Fehlverhalten wird unverzüglich
im Regelfalle die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann,
ggf. auch ein Mitglied der o.g. Kommission,
informiert.
Die Information soll schriftlich erfolgen; bei
mündlicher Information ist ein schriftlicher
Vermerk über den Verdacht und die diesen
begründenden Belege aufzunehmen.
b) Die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann übermittelt
Anschuldigungen wissen-schaftlichen Fehlverhaltens
unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz
des Informanten und der Betroffenen der von
der Hochschulleitung bestellten Kommission,
die die Angelegenheit untersucht.
c) Dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen
wird unverzüglich von der Kommission unter
Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Buchstabe
a) Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für
die Stellungnahme beträgt zwei Wochen.
Der Name des Informierenden wird ohne dessen
Einverständnis in dieser Phase dem Betroffenen
nicht offenbart.
d) Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen
bzw. nach Verstreichen der Frist trifft
die Kommission innerhalb von zwei Wochen die
Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren
– unter Mitteilung der Gründe an
den Betroffenen und den Infor-mierenden –
zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht
hinreichend bestätigt bzw. ein vermeintliches
Fehlverhalten vollständig aufgeklärt
hat, oder ob eine Überleitung in das förmliche
Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat.
e) Wenn der Informierende mit der Einstellung
des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden
ist, hat er innerhalb von zwei Wochen das Recht
auf Vorsprache in der Kommission, die ihre Entscheidung
noch einmal prüft.
3.2 Förmliche Untersuchung
a) Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens
wird der Hochschulleitung vom Vorsitzenden der
Kommission mitgeteilt.
b) Die Kommission kann nach eigenem Ermessen
Fachgutachter aus dem Gebiet eines zu beurteilenden
wissenschaftlichen Sachverhalts sowie Experten
für den Umgang mit solchen Fällen
als weitere Mitglieder mit beratender Stimme
hinzuziehen. Hierzu können
u.a. Schlichtungsberater zählen.
c) Die Kommission berät in nichtöffentlicher
mündlicher Verhandlung. Sie prüft
in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches
Fehlverhalten vorliegt. Dem Wissenschaftler,
dem Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist in geeigneter
Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Betroffene ist auf seinen Wunsch mündlich
anzuhören; dazu kann er eine Person seines
Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt
auch für sonstige anzuhörende
Personen.
d) Den Namen des Informierenden offenzulegen
kann erforderlich werden, wenn der Betroffene
sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen
kann, weil beispielsweise die Glaubwürdigkeit
und Motive des Informierenden im Hinblick auf
den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu
prüfen sind.
e) Hält die Kommission ein Fehlverhalten
für nicht erwiesen, wird das Verfahren
ein-gestellt.
Hält die Kommission ein Fehlverhalten für
erwiesen, legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung
der Hochschulleitung mit einem Vorschlag zum
weiteren Verfahren, auch in bezug auf die Wahrung
der Rechte anderer, zur Entscheidung und weiteren
Veranlassung vor. Andernfalls wird das Verfahren
eingestellt.
f) Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung
des Verfahrens oder zur Weiterleitung an die
Hochschulleitung geführt haben, sind dem
Betroffenen und dem Informierenden unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
g) Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die
Entscheidung der Kommission ist nicht
gegeben.
h) Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens
identifiziert die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann
alle diejenigen Personen, die in den Fall involviert
sind (waren). Er berät diejenigen Personen,
insbesondere die Nachwuchswissenschaftler und
Studierenden, die unverschuldet in Vorgänge
wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt
wurden, in bezug auf eine Absicherung ihrer
persönlichen und wissenschaftlichen Integrität.
i) Die Akten der förmlichen Untersuchung
werden 30 Jahre aufbewahrt. Die im Zusammenhang
mit einem Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens
genannten Personen haben Anspruch darauf, dass
die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann ihnen über
die Dauer der Aufbewahrungsfrist auf Antrag
einen Bescheid (zu ihrer Entlastung) ausstellt.
3.3 Weitere Verfahren
a) Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt
worden ist, prüft die Hochschulleitung
zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards
der Hochschule als auch der Rechte aller direkt
und indirekt Betroffenen die Notwendigkeit weiterer
Maßnahmen. Die Ahndung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen
des Einzelfalles.
b) In der Hochschule sind auf Fachbereichsebene
die akademischen Konsequenzen, z.B. der Entzug
akademischer Grade oder der Entzug der Lehrbefugnis,
zu prüfen. Die Fachbereiche haben in Zusammenarbeit
mit der Hochschulleitung zu prüfen, ob
und inwieweit andere Wissenschaftler (frühere
und mögliche Kooperationspartner, Koautoren),
wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche
Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen),
Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen,
Standesorganisationen, Ministerien und Öffentlichkeit
benachrichtigt werden sollen oder müssen.
c) Die jeweils zuständigen Organe oder
Einrichtungen leiten je nach Sachverhalt arbeits-,
zivil-, straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahme
mit den entsprechenden Verfahren ein.
D. Inkrafttreten
Diese Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten an der Evangelischen Fachhochschule
Freiburg treten am Tag ihrer Unterzeichnung
durch den Rektor in Kraft.
Beschluss des Senats vom 13.1.2003.
Prof. Dr. Christoph Schneider-Harpprecht, Rektor
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