Verfassung der Evangelischen
Fachhochschule Freiburg –
Hochschule für Soziale
Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik
–
staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen
Landeskirche in
Baden
Vom 11. Februar 2004
Der Landeskirchenrat erlässt gemäß
§ 4 des kirchlichen Gesetzes über
die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche
in Baden vom 23. Oktober 2003 im Benehmen mit
dem Senat der Evangelischen Fachhochschule folgende
Verfassung:
Die Evangelische Landeskirche in Baden unterhält
in Erfüllung ihres vom Evangelium her gegebenen
Auftrages und in Anerkennung ihrer gesellschaftlichen
Verantwortung die Evangelische Fachhochschule
Freiburg als Ausbildungsstätte für
soziale, pädagogische, religionspädagogische
und diakonische Berufe in Freiburg. Ihr Auftrag
verpflichtet die Kirche, dafür Sorge zu
tragen, dass soziale Probleme und die Gestaltung
des Sozialen theologisch durchdacht, kirchliche
und religiöse Praxis auf ihre soziale Bedeutung
hin untersucht und daraus gewonnene Erkenntnisse
in die Praxis umgesetzt werden. Hieraus ergeben
sich Grundlage und Zielsetzung für die
Ausbildung und den Betrieb der Fachhochschule.
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I. Allgemeines
§ 1
(1) Die Evangelische Fachhochschule Freiburg
- Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie
und Religionspädagogik – staatlich
anerkannte Fachhochschule – ist eine Einrichtung
der Evangelischen Landeskirche in Baden. Sie
hat ihren Sitz in Freiburg i. Br.
(2) Die Fachhochschule gliedert sich in Fachbereiche.
Die Studiengänge Sozialarbeit/Sozialpädagogik
und Religionspädagogik/Gemeindediakonie
sind jeweils einem Fachbereich zugeordnet. Ebenso
sind die Masterstudiengänge einem Fachbereich
zugeordnet. Neu gebildete Studiengänge
sowie die Einrichtungen für Forschung und
Weiterbildung können einem dieser Fachbereiche
oder einem neuen Fachbereich zugewiesen werden.
§ 2
(1) Die Fachhochschule vermittelt durch praxisbezogene
Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage
beruhende Bildung, die zu selbständiger
Tätigkeit in den durch die Studienabschlüsse
eröffneten Berufen befähigt. Im Rahmen
ihres Bildungsauftrags nimmt sie Forschungs-
und Entwicklungsaufgaben wahr. Die Fachhochschule
dient auch dem weiterbildenden Studium und beteiligt
sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie
fördert die Weiterbildung ihres Personals.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkt
die Fachhochschule mit entsprechenden kirchlichen
Einrichtungen und Ausbildungsstätten sowie
mit den staatlichen Hochschulen und Einrichtungen
des Gesamthochschulbereiches zusammen. Sie fördert
die internationale, insbesondere die europäische
Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch
zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
(3) Die Fachhochschule arbeitet in Fragen der
Forschung mit anderen Hochschulen, besonders
den kirchlichen Hochschulen, eng zusammen.
(4) Die Fachhochschule wirkt an der sozialen
Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt
die besonderen Bedürfnisse behinderter
Studierender.
(5) Die Fachhochschule fördert die Umsetzung
und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse
in der Praxis.
(6) Die Fachhochschule kann zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Hochschuleinrichtungen im Sinne
des Fachhochschulgesetzes Baden-Württemberg
errichten. Die Errichtung bedarf der Genehmigung
durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
§ 3
(1) Die Fachhochschule ist der Gleichstellung
von Frauen und Männern als durchgängigem
Leitprinzip verpflichtet. Sie wirkt darauf hin,
in Lehre, Forschung und Weiterbildung die Auswirkung
des Geschlechts auf soziale Probleme und die
Gestaltung des Sozialen sowie auf kirchliche
und religiöse Praxis zu erkennen und aufzugreifen.
(2) Die Fachhochschule wirkt darauf hin, die
Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit bzw.
Studium, Forschung, Lehre und Weiterbildung
mit familiären Aufgaben zu ermöglichen.
(3) Die Fachhochschule wirkt bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben auf die Beseitigung von für
Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteilen
und auf die Förderung von Frauen in Forschung
und Lehre hin.
(4) Der Senat wählt aus dem Kreis der
hauptamtlich an der Fachhochschule lehrenden
Dozentinnen eine Gleichstellungsbeauftragte
für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl
ist zulässig. Der Senat regelt die Stellvertretung.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf
die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen
Chancengleichheit und auf die Vermeidung von
Nachteilen für wissenschaftlich tätige
Frauen und Studentinnen hin. Sie ist berechtigt,
an den Sitzungen des Senats, des Fachbereichsrats
und Berufungskommissionen mit Antrags- und Rederecht
teilzunehmen; sie kann sich hierbei vertreten
lassen. Bei Berufungsfragen ist sie in diesen
Gremien stimmberechtigt. Die Gleichstellungsbeauftragte
ist über jede Angelegenheit, die einen
unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung
aufweist, rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat
das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen
und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet
dem Senat einen jährlichen Bericht über
ihre Arbeit.
§ 4
(1) Der Senat kann eine Gleichstellungskommission
als beratenden Ausschuss im Sinne von §
16 Abs. 4 einrichten.
(2) Die Gleichstellungskommission setzt sich
aus je einem nichtstudentischen Mitglied je
Fachbereich, einem studentischen Mitglied der
Fachhochschule und der Gleichstellungsbeauftragten
zusammen. Die Gleichstellungsbeauftragte führt
den Vorsitz der Kommission.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte schlägt
die Besetzung der Kommission dem Senat vor.
Dieser wählt die Mitglieder für die
Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Gleichstellungskommission berät
und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte
bei ihrer Arbeit.
§ 5
(1) Die Fachhochschule ist dem Ziel der Förderung
von qualitativ hochstehender Lehre, Forschung
und Weiterbildung verpflichtet. Sie ist in Lehre
und Forschung frei; sie erfüllt die ihr
nach § 2 obliegenden Aufgaben auf der Grundlage
des kirchlichen Auftrages und der einschlägigen
staatlichen und kirchlichen Ordnungen, insbesondere
des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule
der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(2) Der Senat wählt aus dem Kreis der
hauptamtlich an der Fachhochschule lehrenden
Dozentinnen und Dozenten einen Forschungsbeauftragten
bzw. eine Forschungsbeauftragte und einen Weiterbildungsbeauftragten
bzw. eine Weiterbildungsbeauftragte für
die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Forschungs- und Weiterbildungsbeauftragten
unterstützen im Benehmen mit der Rektorin
bzw. dem Rektor die Forschung bzw. die Weiterbildung.
Sie werden im Senat und im Fachbereichsrat in
Angelegenheiten der Forschung bzw. Weiterbildung
beratend hinzugezogen und sind berechtigt in
Gremien der Forschung bzw. Weiterbildung beratend
teilzunehmen.
(4) Die Beauftragten erstatten dem Senat jährlich
einen Bericht über die Arbeit.
(5) Der Senat errichtet im Sinne von §
16 Abs. 4 einen Ausschuss für Forschung
und Weiterbildung. Aufgabe des Ausschusses ist
es, die gemeinsamen Belange von Forschung und
Weiterbildung zu koordinieren und die Zusammenarbeit
von Forschung und Weiterbildung an der Fachhochschule
zu fördern.
II. Die Mitglieder der Fachhochschule
§ 6
(1) Mitglieder der Evangelischen Fachhochschule
sind
1. die Mitglieder des Lehrkörpers (Professorinnen
und Professoren, sonstige Dozentinnen und Dozenten
und Lehrbeauftragte),
2. die immatrikulierten Studierenden,
3. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Mitglieder der Evangelischen Fachhochschule
sind auch
1. Professorinnen bzw. Professoren im Ruhestand,
2. Gastprofessorinnen bzw. Gastprofessoren,
3. Honorarprofessorinnen bzw. Honorarprofessoren,
4. Ehrensenatorinnen bzw. Ehrensenatoren,
5. wissenschaftliche Hilfskräfte,
6. in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen
Fachhochschule stehende Personen.
Die Mitglieder nach Nr. 1-6 sind im Rahmen der
Selbstverwaltung der Evangelischen Fachhochschule
nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
(3) Die Rechte und Pflichten bestimmen sich
nach § 5 des kirchlichen Gesetzes über
die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche
in Baden.
§ 7
Zu den Lehrenden gehören
1. die hauptberuflich an der Fachhochschule
tätigen Professorinnen und Professoren,
2. die hauptberuflich an der Fachhochschule
tätigen sonstigen Dozentinnen und Dozenten,
3. die nebenberuflich an der Fachhochschule
tätigen Lehrbeauftragten,
4. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.
§ 8
Die Lehrenden erfüllen ihren Auftrag gemäß
§ 2 Abs. 1 im Rahmen ihres Dienstverhältnisses
sowie der Beschlüsse der Organe der Fachhochschule
in eigener wissenschaftlicher und pädagogischer
Verantwortung. Sie haben an Prüfungen mitzuwirken
und in den Organen der Fachhochschule nach Maßgabe
dieser Verfassung mitzuarbeiten.
§ 9
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen
und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die in der Regel
durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung
nachgewiesen wird,
3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
Arbeit, die in der Regel durch die Promotion
nachgewiesen wird,
4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Methoden in einer mindestens fünfjährigen
beruflichen Praxis, von der mindestens drei
Jahre außerhalb des Hochschulbereichs
ausgeübt worden sein müssen.
(2) Soweit es der Eigenart des Faches und den
Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend
von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Professorin oder
Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende
fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische
Eignung nachweist.
§ 10
(1) Die hauptberuflichen Professorinnen und
Professoren und sonstigen Dozentinnen und Dozenten
sowie die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor
werden nach öffentlicher Ausschreibung
der Stellen auf Vorschlag des Senats (§
16 Abs. 2 Nr. 5) vom Evangelischen Oberkirchenrat
berufen und in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
zur Landeskirche eingestellt.
(2) Hat der Evangelische Oberkirchenrat begründete
Bedenken, die vorgeschlagene Person zu berufen,
und können diese auch nach Erörterung
in einer von je drei Vertreterinnen bzw. Vertretern
des Evangelischen Oberkirchenrats und der Fachhochschule
paritätisch gebildeten Kommission binnen
vier Wochen nicht beseitigt werden, so macht
der Senat gemäß Absatz 1 einen neuen
Vorschlag. Kommt innerhalb von drei Monaten
ein neuer Vorschlag nicht zustande, kann der
Evangelische Oberkirchenrat nach Anhörung
des Senats eine geeignete Persönlichkeit
berufen. Konnte die Frist nach Satz 2 aus zwingenden
Gründen nicht eingehalten werden, wird
sie vom Evangelischen Oberkirchenrat um höchstens
weitere drei Monate verlängert.
(3) Mit Zustimmung des Senats kann der Evangelische
Oberkirchenrat Berufungen nach Absatz 1 ohne
Ausschreibung der Stelle aussprechen.
(4) Die Anstellung, Höhergruppierung und
Entlassung der sonstigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Fachhochschule obliegen dem
Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag der
Rektorin bzw. Rektors. Die Anstellung, Höhergruppierung
und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die nach Stundenlohn vergütet werden, sowie
von nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
obliegt der Rektorin bzw. dem Rektor im Rahmen
des Haushaltsplanes.
(5) Lehrbeauftragte werden von der Rektorin
bzw. vom Rektor auf Vorschlag des Senats bestellt.
§ 11
(1) Der Senat erlässt eine Zulassungsordnung.
(2) Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die
Studierenden der Fachhochschule die Studierendenschaft.
Der Studierendenschaft gehören die Studierenden
nicht an, die ihre Nichtzugehörigkeit oder
ihren Austritt aus ihr gegenüber dem Allgemeinen
Studierendenausschuss schriftlich erklären.
(3) Die Organe der Studierendenschaft sind
1. die Vollversammlung,
2. der Allgemeine Studierendenausschuss (AstA).
(4) Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten
selbständig im Rahmen des geltenden Rechtes
sowie auf der Grundlage dieser Verfassung. Sie
wählen nach eigener Satzung den AStA.
(5) Das Nähere bestimmt eine von der Vollversammlung
zu beschließende Satzung. Die Satzung
und jede Änderung sind den Organen der
Fachhochschule (§ 12) unverzüglich
schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Satzung
darf nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung
stehen.
(6) Die Studierendenschaft erhält nach
Maßgabe des Haushaltsplanes zur Durchführung
ihrer Aufgaben einen angemessenen Förderungsbeitrag
von der Fachhochschule.
III. Organe der Fachhochschule
§ 12
Organe der Fachhochschule sind
1. der Große Senat,
2. der Senat,
3. die Rektorin bzw. der Rektor.
§ 13
(1) Dem Großen Senat gehören an
1. die Rektorin bzw. der Rektor als Vorsitzende
bzw. Vorsitzender,
2. die Professorinnen und Professoren und die
sonstigen Dozentinnen und Dozenten,
3. die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor,
4. ein Mitglied der Vertretung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (MAV),
5. gewählte Vertreterinnen und Vertreter
der Lehrbeauftragten, deren Zahl 10 v.H. aller
Lehrbeauftragten beträgt, mindestens jedoch
eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter
je Fachbereich,
6. gewählte Vertreterinnen bzw. Vertreter
der Studierenden, deren Zahl nicht mehr als
die Hälfte der Mitglieder nach Nr. 1 bis
5 beträgt; jeder Fachbereich muss durch
mindestens eine Studierende bzw. einen Studierenden
vertreten sein.
Die Amtszeit der Mitglieder nach Nr. 5 beträgt
zwei Jahre, der nach Nr. 6 ein Jahr. Sie werden
von den Angehörigen nach Maßgabe
der Wahlordnung gewählt.
(2) Der Große Senat tritt auf Einladung
seiner Vorsitzenden bzw. seines Vorsitzenden
in der Regel einmal im Jahr zusammen; er ist
einzuladen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder
oder der Senat es beantragen.
(3) Der Große Senat wählt aus der
Mitte der Professorinnen und Professoren auf
die Dauer von zwei Jahren eine stellvertretende
Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Sind sowohl die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende
als auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter
verhindert oder befangen, so hat das älteste
Mitglied aus dem Kreis der Professorinnen und
Professoren den Vorsitz des Großen Senats.
(4) Die Sitzungen des Großen Senats sind
in der Regel hochschulöffentlich.
(5) Der Große Senat kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
§ 14
Der Große Senat hat folgende Aufgaben:
1. Wahl der Rektorin bzw. des Rektors,
2. Entgegennahme und Erörterung des jährlichen
Rechenschaftsberichtes der Rektorin bzw. des
Rektors.
§ 15
(1) Dem Senat gehören als Mitglieder an
1. stimmberechtigt:
a) Die Rektorin bzw. der Rektor als Vorsitzende
bzw. Vorsitzender,
b) die Prorektorin bzw. der Prorektor,
c) die Dekaninnen und Dekane,
d) eine Professorin bzw. ein Professor aus jedem
Fachbereich,
e) die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor,
f) gewählte Vertreterinnen und Vertreter
der Studierenden, deren Zahl nicht mehr als
die Hälfte der Mitglieder von 1 bis 5 beträgt;
jeder Fachbereich muss mindestens durch eine
Studierende bzw. einen Studierenden vertreten
sein;
2. beratend:
a) die oder der Forschungsbeauftragte und die
oder der Weiterbildungsbeauftragte,
b) eine sonstige Mitarbeiterin bzw. ein sonstiger
Mitarbeiter.
Die Amtszeit der Mitglieder nach Buchstabe d)
beträgt zwei Jahre, derjenigen nach Buchstabe
f) ein Jahr. Sie werden von den Angehörigen
ihrer Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung
gewählt.
(2) Ein Mitglied der MAV nimmt an den Sitzungen
des Senats beratend teil; es hat Stimmrecht
in Fragen der Verfassung, der Verwaltung und
des Haushaltes der Fachhochschule, insbesondere
bei den Aufgaben gemäß § 16
Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8.
§ 16
(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten
von Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung,
die von grundsätzlicher Bedeutung und nicht
zur abschließenden Entscheidung der Rektorin
bzw. dem Rektor, den Fachbereichen oder den
Hochschuleinrichtungen übertragen sind.
(2) Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über Fragen des Lehr-
und Studienbetriebes im Rahmen der von der Kirchenleitung
erlassenen Studien- und Prüfungsordnung,
der Studienpläne auf Vorschlag des Fachbereichsrates
sowie der weiterbildenden Studien,
2. Mitwirkung beim Erlass der Verfassung,
3. Erlass einer Wahlordnung,
4. Wahl der Prorektorin bzw. des Prorektors,
5. Vorschläge für die Berufung, Einstellung,
Beförderung, Höhergruppierung und
Entlassung der Lehrenden sowie der Verwaltungsdirektorin
bzw. des Verwaltungsdirektors,
6. Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes
und des Stellenplanes,
7. Zustimmung zu den Geschäftsordnungen
des Fachbereichsrates,
8. Koordinierung der Arbeit der Fachbereiche,
9. Übertragung von Aufgaben an Lehrende
und Studierende,
10.Entscheidung über Beschwerden gegen
Maßnahmen und Entscheidungen der Rektorin
bzw. des Rektors, der Dekaninnen und Dekane
und von Ausschüssen gemäß Absatz
4, wobei die befangene Person keine Stimme hat.
(3) Senatssitzungen sollen mindestens einmal
im Monat stattfinden. Sie werden von der Rektorin
bzw. dem Rektor einberufen und geleitet. Eine
außerordentliche Senatssitzung ist einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Senatsmitglieder
oder ein Fachbereichsrat dies schriftlich verlangt.
Die Senatssitzungen sind in der Regel nicht
öffentlich. Bezüglich der Behandlung
von Personalfragen – ausgenommen Wahlergebnisse
– unterliegen die Mitglieder des Senats
der Schweigepflicht.
(4) Der Senat kann beratende und beschließende
Ausschüsse bilden. Die Professorinnen und
Professoren müssen in den Ausschüssen
die Mehrheit haben. Der Senat und die Ausschüsse
können sachkundige Mitglieder der Fachhochschule
sowie Sachverständige zu den Beratungen
einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
(5) Der Senat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 17
(1) Die Rektorin bzw. der Rektor wird vom Evangelischen
Oberkirchenrat auf Vorschlag des Großen
Senats auf die Dauer von sechs Jahren berufen.
Wiederberufung ist möglich. § 10 Abs.
2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Rektorin bzw. der Rektor leitet und
vertritt die Fachhochschule; sie bzw. er ist
für alle Angelegenheiten zuständig,
für die in dieser Verfassung nicht ausdrücklich
eine andere Zuständigkeit festgelegt ist,
führt die unmittelbare Dienstaufsicht über
die Lehrenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und wirkt über die Dekanin
bzw. den Dekan darauf hin, dass die Lehrenden
ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen
ordnungsgemäß erfüllen. Ihr
bzw. ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin
bzw. dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht
zu.
(3) Die Rektorin bzw. der Rektor bereitet die
Beratungen des Großen Senats und des Senats
vor und vollzieht deren Beschlüsse. Hält
die Rektorin bzw. der Rektor Beschlüsse
des Senats oder der Ausschüsse für
rechtswidrig, hat sie bzw. er diese zu beanstanden
und auf Abhilfe zu drängen. Die Beanstandung
hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung
zustande, ist der Evangelische Oberkirchenrat
zu unterrichten.
(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung
nicht bis zu einer Senatssitzung aufgeschoben
werden kann, entscheidet die Rektorin bzw. der
Rektor anstelle des Senats. Das gleiche gilt
für Angelegenheiten, für deren Entscheidung
ein Ausschuss zuständig ist, oder wenn
der Senat oder der Ausschuss verhindert ist,
einen Beschluss zu fassen. Die Gründe für
die Eilentscheidung und die Art der Erledigung
sind den Mitgliedern des Senats oder des Ausschusses
unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Rektorin bzw. der Rektor ist für
die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich
und übt das Hausrecht aus. Sie bzw. er
ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien
der Hochschule beratend teilzunehmen. Der Senat
ist über alle wichtigen, die Fachhochschule
und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten
zu unterrichten.
(6) Die Rektorin bzw. der Rektor ist für
den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung
verantwortlich. Sie bzw. er regelt die innere
Organisation der Verwaltung der Fachhochschule
einschließlich des Einsatzes des Verwaltungspersonals
der Fachbereiche und der Hochschuleinrichtungen.
Die Rektorin bzw. der Rektor trägt Sorge
für einen wirtschaftlichen Einsatz des
vorhandenen Personals und der zur Verfügung
stehenden Sachmittel und Einrichtungen.
§ 18
(1) Die Rektorin bzw. der Rektor wird von der
Prorektorin bzw. vom Prorektor vertreten. Der
Prorektorin bzw. dem Prorektor können bestimmte
Geschäftsbereiche übertragen werden,
in denen die Rektorin bzw. der Rektor ständig
vertreten werden. Die Prorektorin bzw. der Prorektor
ist im Rahmen des Geschäftsbereiches berechtigt,
an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen
und Prüfungen zu besuchen. Die Rektorin
bzw. der Rektor kann der Prorektorin bzw. dem
Prorektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen
erteilen.
(2) Die Prorektorin bzw. der Prorektor wird
aus den der Fachhochschule angehörenden
Professorinnen und Professoren auf Vorschlag
der Rektorin bzw. des Rektors vom Senat gewählt.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet
stets mit der Amtszeit der Rektorin bzw. des
Rektors. Wiederwahl ist möglich.
(3) Für den Fall, dass keine Prorektorin
bzw. kein Prorektor gewählt wird, übernimmt
diese Funktion im zweijährigen Wechsel
eine Dekanin oder ein Dekan.
§ 19
(1) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor
unterstützt die Rektorin bzw. den Rektor
bei der Erfüllung der Aufgaben. Sie bzw.
er vertritt die Rektorin bzw. den Rektor ständig
im Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.
Die Rektorin bzw. der Rektor kann ihr bzw. ihm
allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(2) Der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor
obliegen insbesondere
1. die laufende Verwaltung der Fachhochschule
(Hochschulverwaltung, Kassen- und Rechnungsführung),
2. Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes,
3. Mitwirkung in den Organen der Fachhochschule
nach Maßgabe der Verfassung.
(3) Das Nähere bestimmt eine Dienstanweisung,
die vom Evangelischen Oberkirchenrat erlassen
wird.
IV. Der Fachbereich
§ 20
(1) Der Fachbereich ist der Teil der Fachhochschule,
der sich mit der unmittelbaren Durchführung
des Studiums (§ 2) befasst. Ihm gehören
alle Lehrenden und die Studierenden des gleichen
Fachbereiches an sowie sonstige Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die im Fachbereich oder einer
dem Fachbereich zugeordneten Hochschuleinrichtung
tätig sind.
(2) Die Organe des Fachbereichs sind
1. der Fachbereichsvorstand (die Dekanin bzw.
der Dekan und die Prodekanin bzw. der Prodekan),
2. der Fachbereichsrat.
§ 21
Der Fachbereichsvorstand ist für alle
Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig.
Der Fachbereichsvorstand unterrichtet den Fachbereichsrat
über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig,
bei besonderen Anlässen unverzüglich.
Er ist insbesondere für folgende Aufgaben
zuständig:
1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen
des Fachbereichs,
2. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von
Professorinnenstellen bzw. Professorenstellen,
3. Evaluationsangelegenheiten entsprechend dem
Fachhochschulgesetz Baden-Württemberg.
§ 22
(1) Die Dekanin bzw. der Dekan vertritt den
Fachbereich. Sie bzw. er leitet den Fachbereichsvorstand
und hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet
die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) Die Dekanin bzw. der Dekan trägt die
Verantwortung für die Durchführung
des Studiums in ihrem bzw. seinem Fachbereich.
Sie bzw. er ist verpflichtet, mit Lehre und
Forschung des Fachbereiches engen Kontakt zu
halten. Die Dekanin bzw. der Dekan koordiniert
die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe
bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.
Sie bzw. er wirkt unbeschadet der Aufgaben der
Rektorin bzw. des Rektors darauf hin, dass die
Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen
ordnungsgemäß erfüllen; ihr
bzw. ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht
zu.
(3) Die Dekanin bzw. der Dekan hat die Rektorin
bzw. den Rektor und den Senat über alle
Beschlüsse und Maßnahmen des Fachbereiches
laufend zu informieren.
(4) Die Dekanin bzw. der Dekan stellt die Verbindung
zwischen den Organen der Fachhochschule und
den Lehrenden sowie den Studierenden des Fachbereiches
her.
§ 23
(1) Die Dekanin bzw. der Dekan wird auf Vorschlag
der Rektorin bzw. des Rektors aus dem Kreis
der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren
des Fachbereichs vom Fachbereichsrat auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
(2) Der Fachbereichsrat wählt für
die Dekanin bzw. den Dekan eine Stellvertretung
aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden
Lehrenden (Prodekanin bzw. Prodekan) und für
jeden Studiengang einen Studiengangsleiter bzw.
eine Studiengangsleiterin aus dem Kreis der
dem Fachbereich angehörenden Lehrenden.
Deren Amtszeit endet stets mit der Amtszeit
der Dekanin bzw. des Dekans.
(3) Der Prodekanin bzw. dem Prodekan können
bestimmte Geschäftsbereiche übertragen
werden, in denen die Dekanin bzw. der Dekan
ständig vertreten werden. Die Prodekanin
bzw. der Prodekan ist im Rahmen des Geschäftsbereiches
berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen
und Prüfungen zu besuchen. Sie bzw. er
kann die Dekanin bzw. den Dekan im Senat mit
Stimmrecht vertreten.
(4) Die Studiengangsleiterin bzw. der Studiengangsleiter
nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des
Fachbereichs die mit Lehre und Studium zusammenhängenden
Aufgaben des zugewiesenen Studienganges wahr.
Sie bzw. er hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes
und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken,
das mit den Studienplänen und mit den Studien-
und Prüfungsordnungen übereinstimmt.
Sie bzw. er bereitet die Beschlussfassung über
die Studienpläne, die Studien- und Prüfungsordnungen
sowie die Lehrberichte vor, koordiniert die
Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe
bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.
(5) Die Dekanin bzw. der Dekan kann der Prodekanin
bzw. dem Prodekan und den Studiengangsleiterinnen
bzw. Studiengangsleitern im Einvernehmen mit
dem Rektor bzw. der Rektorin allgemein oder
im Einzelfall Weisungen erteilen.
§ 24
(1) Die Fachbereiche bilden einen Fachbereichsrat.
(2) Der Fachbereichsrat ist zuständig
in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für
die nicht die Dekanin bzw. der Dekan, der Fachbereichsvorstand
oder die Leitung der den Fachbereichen zugeordneten
Hochschuleinrichtungen zuständig sind.
Der Zustimmung des Fachbereichsrats bedürfen
insbesondere:
1. die Bildung, Veränderung und Aufhebung
von Einrichtungen des Fachbereichs,
2. die Struktur- und Entwicklungspläne
des Fachbereichs.
(3) Dem Fachbereichsrat gehören an
1. die Dekanin bzw. der Dekan als Vorsitzende
bzw. Vorsitzender und die Prodekanin bzw. der
Prodekan (Fachbereichsvorstand),
2. zehn Professorinnen bzw. Professoren, die
hauptberuflich an der Fachhochschule in diesem
Fachbereich tätig sind,
3. eine Lehrbeauftragte bzw. ein Lehrbeauftragter,
4. drei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
5. sechs Studierende.
Gehören einem Fachbereichsrat weniger als
zehn Professorinnen bzw. Professoren an, so
bedürfen die Beschlüsse über
Forschung und Lehre der Zustimmung der Professorinnen
und Professoren. Die Amtszeit der Mitglieder
nach Nr. 1-4 beträgt zwei Jahre, die der
Mitglieder nach Nr. 5 ein Jahr. Sie werden von
den Angehörigen ihrer Gruppe nach Maßgabe
der Wahlordnung gewählt.
(4) In folgenden Angelegenheiten treten alle
dem Fachbereich angehörenden Professorinnen
bzw. Professoren stimmberechtigt hinzu:
1. bei der Wahl der Dekanin bzw. des Dekans
und der Prodekanin bzw. des Prodekans,
2. bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge,
3. bei der Beschlussfassung über Studien-
und Prüfungsordnungen und Studienpläne,
4. bei der Beschlussfassung über das Lehrangebot,
5. bei der Beschlussfassung über Evaluationsergebnisse
und über den Lehrbericht.
(5) Die Zuordnung der Lehrenden zu den einzelnen
Fachbereichen erfolgt nach ihren Dienstaufgaben.
Sie können Mitglied mehrerer Fachbereiche
sein, haben jedoch nur in dem Fachbereich Stimmrecht,
dem sie zugeordnet sind.
V. Der Beirat
§ 25
Bei der Fachhochschule kann als unabhängiges
Gremium fachkundiger Persönlichkeiten ein
Beirat gebildet werden, der die Verbindung zwischen
Fachhochschule, kirchlichem, öffentlichem,
wissenschaftlichem und beruflichem Leben wahrnehmen
soll.
§ 26
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Fachhochschule
in ihrer Arbeit zu unterstützen und die
Zusammenarbeit der Fachhochschule mit der Praxis
zu fördern. Dem Beirat sollen Sachverständige
aus der beruflichen Praxis, Vertreterinnen und
Vertreter anderer Hochschulen sowie eine Vertreterin
bzw. ein Vertreter der Stadt Freiburg angehören.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat und die
Rektorin bzw. der Rektor unterrichten den Beirat
regelmäßig über die für
die Arbeit bedeutsamen Vorgänge in der
Fachhochschule.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden von
der Fachhochschule berufen.
(4) Die Amtszeit des Beirates beträgt
vier Jahre.
(5) Der Beirat wählt seine Vorsitzende
bzw. seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel
einmal im Semester zusammen. Der Beirat kann
sich eine Geschäftsordnung geben.
VI. Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats
§ 27
(1) Die Fachhochschule nimmt durch ihre Organe
und durch die Verwaltungsdirektorin bzw. den
Verwaltungsdirektor Selbstverwaltung im Rahmen
des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule
der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie
dieser Verfassung wahr.
(2) Die Fachhochschule steht unter Aufsicht
des Evangelischen Oberkirchenrates. Er kann
im Rahmen seiner Aufsicht Weisungen erteilen
1. in Personalangelegenheiten der an der Fachhochschule
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan
veranschlagten Mittel und für die Verwendung
der durch diese Mittel erworbenen Vermögensgegenstände,
3. auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen-, Rechnungs-
und Gebührenwesens,
4. für die Verwaltung der den Zwecken der
Fachhochschule dienenden Grundstücke, Anstalten
und Einrichtungen,
5. bei Weisungsaufgaben, die der Fachhochschule
auferlegt werden.
(3) § 3 Abs. 2 bis 5 des kirchlichen Gesetzes
über die Fachhochschule der Evangelischen
Landeskirche in Baden finden im übrigen
Anwendung.
VII. Besondere Bestimmungen
§ 28
(1) Die Evangelische Landeskirche in Baden
verfolgt mit der Einrichtung und dem Betrieb
der Fachhochschule ausschließlich und
unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und
wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zwecke«
der Abgabenordnung.
(2) Die Evangelische Landeskirche in Baden
erhält keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Fachhochschule.
(3) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken der Fachhochschule fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 29
Die Fachhochschule ist ermächtigt, den
für Fachhochschulen und für die einzelnen
Fachbereiche auf Bundes- und Landesebene bestehenden
Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften beizutreten.
VIII. Beschlussfassung
§ 30
Für die Beschlussfassung in Organen und
Gremien gelten die Vorschriften des § 138
Grundordnung der Evangelischen Landeskirche
in Baden.
IX. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 31
Für die bis zum 28. Februar
2004 gewählten Amtsträgerinnen und
Amtsträger verbleibt es bei den bisher
gültigen Amtszeiten.
§ 32
(1) Diese Verfassung tritt am 1. März
2004 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verfassung der Evangelischen
Fachhochschule Freiburg – Fachhochschule
für Sozialwesen, Religionspädagogik
und Gemeindediakonie in Freiburg – staatlich
genehmigte Fachhochschule der Evangelischen
Landeskirche in Baden vom 20. Juni 1996 (GVBl.
1997 S. 21), geändert am 18. Juni 2003
, außer Kraft.
Karlsruhe, den 11. Februar 2004
Der Landeskirchenrat
Dr. Ulrich Fischer
(Landesbischof)
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