Zulassungs- und Immatrikulationsordnung (ZIO)
der Evangelischen Fachhochschule Freiburg
- Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie
und Religionspädagogik –
vom 11. April 2005
Zulassungsvoraussetzungen
Der Senat der Evangelischen Fachhochschule
Freiburg erlässt gem. § 2 Abs. 1 Nr.
3 Satzung für das Kuratorium der Evangelischen
Fachhochschule Freiburg vom 5. Oktober 2004
folgende Zulassungs- und Immatrikulationsordnung:
§ 1 Zulassung
Die Evangelische Fachhochschule Freiburg -
Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie
und Religionspädagogik - ist eine Einrichtung
der Evangelischen Landeskirche in Baden. Als
Studierende bzw. Studierender kann auf Antrag
im Rahmen der verfügbaren Studienplätze
nach dem jeweils geltenden Zulassungsverfahren
der Fachhochschule zugelassen werden, wer die
Verfassung der Fachhochschule anerkennt und
die Voraussetzungen des § 2 dieser Ordnung
erfüllt.
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage
der allgemeinen Voraussetzungen des § 58
des Gesetzes über die Hochschulen im Lande
Baden-Württemberg (LHG – Landeshochschulgesetz
vom 01. Januar 2005).
(2) Der Zugang zu den Studiengängen der
Evangelischen Fachhochschule wird über
Zulassungs- und Verfahrensregelungen, die der
Senat für alle Studiengänge erlässt,
geregelt.
§ 3 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb
der von der Fachhochschule festgelegten Fristen
zu stellen.
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen
beizulegen:
1. der Personalbogen,
2. die amtlich beglaubigten Zeugniskopien der
einschlägigen Schul- und ggf. Hochschulabschlüsse,
3. ein tabellarischer Lebenslauf,
4. ein Lichtbild.
(3) Dem Antrag sind ferner die für den
angestrebten Studiengang erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
§ 4 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zum Studium entscheidet
grundsätzlich der Rektor bzw. die Rektorin.
(2) Über Härtefälle entscheidet
der Zulassungsausschuss nach Anhörung des
bzw. der Behindertenbeauftragten bzw. bei schwerer
Krankheit nach Vorlage eines ärztlichen
Attestes.
(3) Die Mitteilung über die Entscheidung
der Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
§ 5 Zulassungshindernisse
Bei Vorliegen eines Zulassungshindernisses
gem. § 60 Abs. 2 LHG ist die Zulassung
zur Fachhochschule ausgeschlossen.
§ 6 Immatrikulation und deren Voraussetzungen
(1) Die Immatrikulation an der Evangelischen
Fachhochschule erfolgt auf der Grundlage des
§ 60 LHG.
(2) Der bzw. die Studierende muss sich vor Beginn
des Semesters zur Begründung der Mitgliedschaft
an der Fachhochschule einschreiben (Immatrikulation).
(3) Die Einschreibung setzt voraus:
1. die Entrichtung der Verwaltungs- und Sozialgebühr,
2. die Entrichtung des Grundbeitrages zum Studentenwerk
Freiburg,
3. die Abgabe des statistischen Erhebungsbogens,
4. den Nachweis über einen bestehenden
Krankenversicherungsschutz,
5. eine Erklärung über die Anerkennung
der Verfassung der Evangelischen Fachhochschule
Freiburg,
6. die Erbringung der Nachweise von sonstigen
Immatrikulationsvoraussetzungen bzw. von bereits
erbrachten Studienzeiten und -leistungen bzw.
-teilleistungen.
§ 7 Aufhebung der Zulassung oder der
Immatrikulation
(1) Die Aufhebung der Zulassung oder der Immatrikulation
sind in §§ 60 und 62 des LHG geregelt.
(2) Über die Aufhebung der Zulassung oder
der Immatrikulation entscheidet der Rektor bzw.
die Rektorin.
§ 8 Rückmeldung
(1) Will die bzw. der Studierende nach Ablauf
des Studienhalbjahres ihr bzw. sein Studium
an der Fachhochschule fortsetzen, so hat sie
bzw. er sich innerhalb der von der Fachhochschule
gesetzten Ausschlussfrist zurückzumelden.
Die Bestätigung der Rückmeldung erfolgt
nach Zahlungseingang der Gebühren durch
Ausdruck der Studienbescheinigung.
(2) Bei der Rückmeldung sind vorzulegen:
1. das Rückmeldeformular (nur in den grundständigen
Studiengängen),
2. der Nachweis über die erfolgte Zahlung
der zu entrichtenden Gebühren und Entgelte.
(3) Für Studierende, die sich nicht ordnungsgemäß
zurückgemeldet haben, wird das Exmatrikulationsverfahren
eingeleitet.
(4) In begründeten Fällen kann das
Studienverhältnis wiederhergestellt werden.
Über einen entsprechenden schriftlichen
Antrag entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan
des Studiengangs.
(5) Für die Wiederherstellung des Studienverhältnisses
wird eine Gebühr erhoben.
§ 9 Beurlaubung
(1) Auf ihren Antrag können Studierende
aus wichtigem Grund beurlaubt werden. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn Studierende
1. an einer ausländischen Hochschule oder
einer Sprachschule studieren wollen;
2. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltung besuchen
können und bei denen die Krankheit die
Erbringung der erwarteten Studienleistungen
verhindert;
3. zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden;
4. ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie
Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten,
der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
ist, pflegen oder versorgen;
5. wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und
der daran anschließenden Pflege des Kindes
keine Lehrveranstaltungen besuchen können;
6. eine Freiheitsstrafe verbüßen;
7. eine praktische Tätigkeit aufnehmen,
die dem Studienziel dient;
8. sonstige wichtige Gründe für eine
Beurlaubung geltend machen.
Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei
Semester nicht übersteigen.
(2) Beurlaubte nehmen an der Selbstverwaltung
der Fachhochschule nicht teil. Sie sind grundsätzlich
nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen
und Hochschul-einrichtungen, ausgenommen die
bibliothekarischen Einrichtungen, zu benutzen;
sie sind jedoch berechtigt, während ihrer
Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht
Teil einer Lehrveranstaltung sind.
§ 10 Exmatrikulation
(1) Die Mitgliedschaft der bzw. des Studierenden
in der Fachhochschule erlischt durch die Exmatrikulation.
Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag des bzw.
der Studierenden oder von Amts wegen.
(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren,
wenn
1. ihnen das Zeugnis über das Bestehen
der Abschlussprüfung ausgehändigt
worden ist, jedoch spätestens einen Monat
nach Bestehen der Abschlussprüfung, es
sei denn, dass sie noch für einen anderen
Studiengang zugelassen sind oder einen Studienaufenthalt
an einer ausländischen Hochschule absolvieren
und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen;
2. die Zulassung zu einem Studiengang gemäß
§ 32 Abs. 1 Satz 5 LHG erloschen ist und
sie für keinen anderen Studiengang mehr
zugelassen sind oder
3. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang
mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung
und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf
der für die Zahlung gesetzten Frist nicht
gezahlt haben.
(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert
werden, wenn
1. ein Immatrikulationshindernis nach §
60 Abs. 5 und 6 LHG nachträglich eintritt;
2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf
von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden
Gründen nicht abgelegt worden ist oder
3. sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule
durch sexuelle Belästigung im Sinne von
§ 2 Abs.2 des Beschäftigtenschutzgesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. I S.1406, 1412) in
der jeweils geltenden Fassung die Würde
einer anderen Person verletzen. Mit der Exmatrikulation
ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren
festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation
an einer Hochschule ausgeschlossen ist;
4. sie vorsätzlich die in der Verfassung
niedergelegten Grundsätze für die
Fachhochschule in erheblicher Weise verletzen.
(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum
Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen
wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann
sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über
die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses
setzen voraus, dass Studierende die Abgaben
und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium
entstanden sind, gezahlt haben.
(6) Die Entscheidung auf Antrag der bzw. des
Studierenden trifft der Dekan bzw. die Dekanin
des Fachbereiches. Über die Exmatrikulation
von Amts wegen entscheidet der Rektor bzw. die
Rektorin nach Anhörung des Dekans bzw.
der Dekanin, bei Exmatrikulation mangels Leistung
gemäß den Prüfungsordnungen
der Leiter bzw. die Leiterin des Prüfungsamtes.
§ 11 In-Kraft-Treten und Schlussbestimmung
(1) Diese Zulassungs- und Immatrikulationsordnung
tritt nach Genehmigung durch das Kuratorium
der Evangelischen Fachhochschule am 21. Juni
2005 in Kraft.
(2) Die bisherigen Zulassungs- und Immatrikulationsordnungen
treten außer Kraft.
Prof. Dr. Christoph Schneider-Harpprecht - Rektor
Freiburg, den 21. Juni 2005
Regelungen zu den
Zulassungsvoraussetzungen
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